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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;Rechtssatz
Die Richtlinie 75/442/EWG enthält keine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von Abfällen, sondern verweist lediglich auf ihre Anhänge II A und II B, in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fallen, angeführt sind. Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren hat sich der EuGH etwa in dem Urteil, C-6/00, auseinandergesetzt. Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 93/259/EWG und der Richtlinie 75/442/EWG muss jedes Abfallbehandlungsverfahren als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden können. Ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden. Nach den Zielsetzungen der Richtlinie ist die Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Im Verbringungsrecht gilt, wie etwa aus Art. 4 Abs. 3 lit. a Z i der Verordnung hervorgeht, der Grundsatz des Vorranges für eine Verwertung (soweit die Abfälle tatsächlich zur Verwertung bestimmt sind; Hinweis Urteil EuGH 27. 2. 2002, C-6/00).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0006 ASA Abfall Service VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X04Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011