RS Vwgh 2005/6/2 2003/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E3R E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2B;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art4 Abs3 lita Zi;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV;
62000CJ0006 ASA Abfall Service VORAB;
AWG 2002 §66 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Die Richtlinie 75/442/EWG enthält keine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von Abfällen, sondern verweist lediglich auf ihre Anhänge II A und II B, in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fallen, angeführt sind. Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren hat sich der EuGH etwa in dem Urteil, C-6/00, auseinandergesetzt. Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 93/259/EWG und der Richtlinie 75/442/EWG muss jedes Abfallbehandlungsverfahren als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden können. Ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden. Nach den Zielsetzungen der Richtlinie ist die Verwendung wiedergewonnener Materialien im Interesse der Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern. Im Verbringungsrecht gilt, wie etwa aus Art. 4 Abs. 3 lit. a Z i der Verordnung hervorgeht, der Grundsatz des Vorranges für eine Verwertung (soweit die Abfälle tatsächlich zur Verwertung bestimmt sind; Hinweis Urteil EuGH 27. 2. 2002, C-6/00).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0006 ASA Abfall Service VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070012.X04

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten