RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0040

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;

Rechtssatz

Dass nicht nur Entscheidungen über Beiträge, bei denen sich im Gesetz ein ausdrücklicher Hinweis auf § 117 WRG 1959 findet, der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen, lässt sich auch aus dem Urteil des OGH vom 16. Februar 1994, 1 Ob 31/93, schließen, wo die Zulässigkeit eines solchen Weges für den Fall ausgesprochen wurde, in dem in einem Bewilligungsbescheid - ohne Zwangsrechtseinräumung - eine Verpflichtung zur Entschädigung von Beeinträchtigungen von Wassernutzungen festgelegt worden war und die Wasserrechtsbehörde einen darauf gegründeten Antrag abgewiesen hatte.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070040.X03

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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