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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Dass nicht nur Entscheidungen über Beiträge, bei denen sich im Gesetz ein ausdrücklicher Hinweis auf § 117 WRG 1959 findet, der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen, lässt sich auch aus dem Urteil des OGH vom 16. Februar 1994, 1 Ob 31/93, schließen, wo die Zulässigkeit eines solchen Weges für den Fall ausgesprochen wurde, in dem in einem Bewilligungsbescheid - ohne Zwangsrechtseinräumung - eine Verpflichtung zur Entschädigung von Beeinträchtigungen von Wassernutzungen festgelegt worden war und die Wasserrechtsbehörde einen darauf gegründeten Antrag abgewiesen hatte.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070040.X03Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008