TE Vfgh Erkenntnis 1981/10/1 B154/78

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Veröffentlicht am 01.10.1981
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir FremdenverkehrsG 1969 ArtII Abs2 idF LGBl 45/1976

Leitsatz

Tir. Fremdenverkehrsgesetz 1969; keine Bedenken gegen ArtII Abs2 der Novelle 1976; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheiden des Amtes der Tir. Landesregierung vom 3. August 1977, Z 9631271/4170, wurden dem seit dem Jahr 1973 in Kitzbühel den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübenden Dr. H. G. Beiträge zum Fremdenverkehrsverband Kitzbühel und zum Tir.

Fremdenverkehrsförderungsfonds für die Kalenderjahre 1974 und 1975 zur Zahlung vorgeschrieben.

1.2. Die dagegen von Dr. H. G. ergriffene Berufung wurde mit Bescheid der gemäß §35 Tir. Fremdenverkehrsgesetz (FrVG) beim Amt der Tir. Landesregierung eingerichteten Berufungskommission vom 19. Dezember 1977, Z Id-Zl. 6.2/580-2/78, gemäß ArtII der Nov. zum FrVG 1969, LGBl. 45/1976, sowie §1 Abs1, §32 Abs18, §§35 und 51 FrVG 1976, LGBl. 65, ferner der Beitragsgruppenverordnung 1973, LGBl. 31, sowie der §§206 Abs3, 213, 215 der Tir. Landesabgabenordnung, LGBl. 7/1963 in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.

1.3.1. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Dr. H. G. an den VfGH, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

1.3.2. Die Berufungskommission beim Amt der Tir. Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Die Berufungskommission nach §35 FrVG entscheidet in letzter Instanz (vgl. VfSlg. 8528/1979, 8946/1980, 8994/1980). Mithin ist der Instanzenzug erschöpft.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.2. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.

2.2.1.1. Der Beschwerdeführer zieht von den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides der Sache nach nur die Übergangsregelung des ArtII Abs2 der Nov. zum FrVG 1969, LGBl. 45/1976, unter dem Blickwinkel des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes in Zweifel, und zwar mit der sinngemäßen Begründung, diese Norm sehe eine Anwendung der vorzitierten Nov. auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens (d.i. der 1. Jänner 1976) anhängigen sowie auf sämtliche nach dem Inkrafttreten - zur Vorschreibung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1976 anhängig werdenden Verfahren vor und treffe damit eine sachlich ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen rechtzeitig erledigten Vorschreibungsfällen und all jenen Verfahren, in denen die Behörde mit der (Beitrags-)Vorschreibung säumig geworden sei. Der Beschwerdeführer werde damit anders behandelt als jene Pflichtigen, deren Beiträge die Behörde noch vor dem Inkrafttreten der Nov. LGBl. 45/1976 auf Grund der damals geltenden, für ihn günstigeren Vorschriften (insbesondere des §32 Abs12 FrVG 1969) festgesetzt habe.

2.2.1.2. Das am 1. Jänner 1976 in Kraft getretene (Landes-)Gesetz vom 11. Mai 1976, mit dem das Tir. Fremdenverkehrsgesetz 1969 geändert wird, LGBl. 45/1976, lautet in seinem vom Beschwerdeführer bezogenen ArtII Abs2 wie folgt:

"Dieses Gesetz ist, soweit sich aus den Abs3 und 4 nicht anderes ergibt, auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren sowie auf alle Verfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten zur Vorschreibung von Beiträgen für Vorschreibungszeiträume anhängig gemacht werden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes liegen."

2.2.1.3. Der eingangs zu 2.2.1.1. zusammenfassend wiedergegebenen Rechtsmeinung des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden. Es genügt, auf die Entscheidungsgründe des Erk. des VfGH vom 15. 12. 1980, B235/78, zu ArtII Abs2 der Nov. zum FrVG aus dem Jahr 1976, LGBl. 45, zu verweisen. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was den VfGH zu einer Revision seines dort eingenommenen Rechtsstandpunktes veranlassen könnte.

2.2.2. Sonstige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides unter dem Aspekt des Art7 Abs1 B-VG wurden nicht geäußert; auch der VfGH hegt aus der Sicht dieser Beschwerdesache keine derartigen Bedenken. Die den Berufungsbescheid mittragende Beitragsgruppenverordnung 1973, LGBl. 31, wurde in ihrem ArtII Abs1 Satz 1 und Abs2 bereits mit Erk. des VfGH vom 23. Oktober 1980, V25, 26/80, als gesetzwidrig aufgehoben; diese Aufhebung trat mit Ablauf des 31. März 1981 in Kraft (Art139 Abs5 B-VG). Abgesehen davon, daß die aufgehobenen Verordnungsstellen hier nicht präjudiziell sind, finden sie auf alle bis zum Fristablauf verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des damaligen Anlaßfalles gemäß Art139 Abs6 B-VG idF BGBl. 302/1975, jedenfalls Anwendung.

2.2.3. Da es auch an jeglichen Hinweisen dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte das Gleichheitsrecht lediglich dann verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre.

Derartiges scheint der Beschwerdeführer zu behaupten, wenn er ins Treffen führt, der Verwaltungsbehörde sei die Möglichkeit offengestanden, den (Vorschreibungs-)Bescheid noch vor dem Inkrafttreten der Nov. LGBl. 45/1976 zu erlassen.

Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ließe sich daraus jedoch selbst dann nichts gewinnen, wenn die Behörde die Bescheiderlassung aus nicht stichhaltigen Gründen hinausgeschoben hätte, denn in diesem Fall läge die Rechtswidrigkeit des behördlichen Verhaltens allein in zeitweiliger Untätigkeit, die ausschließlich mit den von der Rechtsordnung im Verwaltungsbereich zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Verwaltungsorganen, niemals aber mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG vor dem VfGH bekämpft werden kann (vgl. hiezu VfSlg. 7597/1975, 8481/1979).

Im übrigen finden sich keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei.

Es kann also auch keine Rede davon sein, daß der belangten Behörde Willkür zur Last falle.

2.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt wurde.

2.3. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Verfahren vor dem VfGH nicht hervor.

2.4. Ebensowenig entstanden - aus der Blickrichtung dieses Beschwerdefalls - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (s. auch 2.2.2.). Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.5. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Fremdenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B154.1978

Dokumentnummer

JFT_10188999_78B00154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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