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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0007 E 10. Juni 1997 RS 3(Partei war hier die Betreiberin einer Wasserversorgungsanlange. Dies führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, da die Partei nur eine eingeschränkte Parteistellung hat und im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung dieses Wasserrechtes geltend machen kann. In diesen Grenzen bewegt sich daher auch die Prüfungsbefugnis der belBeh im Rahmen des Berufungsverfahrens.)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlaß der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei (hier: des Fischereiberechtigten) aufzugreifen (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0106).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070064.X03Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010