RS Vwgh 2005/6/2 2004/07/0064

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0007 E 10. Juni 1997 RS 3(Partei war hier die Betreiberin einer Wasserversorgungsanlange. Dies führt im Ergebnis zu einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, da die Partei nur eine eingeschränkte Parteistellung hat und im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung dieses Wasserrechtes geltend machen kann. In diesen Grenzen bewegt sich daher auch die Prüfungsbefugnis der belBeh im Rahmen des Berufungsverfahrens.)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlaß der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei (hier: des Fischereiberechtigten) aufzugreifen (Hinweis E 24.1.1991, 89/06/0106).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070064.X03

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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