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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0004 E 27. Februar 1990 RS 3Stammrechtssatz
Unter das Neuerungsverbot fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005140021.X01Im RIS seit
03.07.2005