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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:Taxlex Nr 08/2005, S 437-439;Rechtssatz
Im Bereich der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 unterscheidet das EStG 1988 zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für den Erwerb von Wirtschaftsgütern (der Einkunftsquelle) aufgewendet werden müssen - sie sind, wie sich aus der Abgrenzungsvorschrift des § 16 Abs. 1 zweiter Satz und der Verweisung im § 16 Abs. 1 Z. 8 auf die §§ 7 und 8 ergibt, nur im Wege der Abschreibung absetzbar - und den Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen dienen und im Jahr der Verausgabung Werbungskosten bilden (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 1 zu § 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140011.X01Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015