RS Vwgh 2005/6/7 2002/14/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0111 E 23. November 1994 RS 2(hier nur sechster Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 gehören zu den Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung. Im unmittelbar darauf anschließenden Klammerausdruck wird auf § 7 EStG 1972 Bezug genommen, wo die Absetzung für Abnutzung (AfA) näher geregelt ist. Die in § 7 EStG 1972 enthaltenen Regeln sind daher grundsätzlich nicht nur im betrieblichen, sondern auch im außerbetrieblichen Bereich zu beachten. Zu diesen Grundsätzen gehört ua die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage. Als solche gelten die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes. Der Begriff der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ist somit im betrieblichen Bereich derselbe wie im außerbetrieblichen. Damit ist allerdings über den Inhalt dieses Begriffes noch keine Aussage getroffen. Das Einkommensteuergesetz 1972 enthält nämlich keine diesbezügliche Begriffsumschreibung, verwendet den Begriff allerdings häufig und insbesondere auch in seinem § 6, der die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens regelt. Da für die Bewertung des Begriffsvermögens die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten (§ 4 Abs 2, § 5 EStG 1972), sind diese heranzuziehen, um den Inhalt des Begriffes Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140011.X03

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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