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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Rechtssatz
Dem Abgabepflichtigen ist es möglich, Tatbestände, über deren Vorliegen bereits Einvernehmen erzielt wurde, bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung neuerlich in Streit zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140086.X04Im RIS seit
30.06.2005