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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs3;Rechtssatz
Der Begriff des durchlaufenden Postens ist im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht gleich auszulegen (Hinweis E 22. Oktober 1991, 91/14/0034). Bei Rechtsanwälten gehören zu diesen Posten insbesondere die Gerichtsgebühren und Stempelkosten, weil der Anwalt dabei nach außen hin für jedermann erkennbar im Namen seines Klienten tätig wird; nicht hingegen zählen zu diesen Posten Portospesen und sonstige Barauslagen, die von den Klienten vergütet werden, da solche Spesenbeträge zwar auf Rechnung, jedoch nicht im Namen des Klienten geleistet werden (Hinweis E 23. April 2002, 98/14/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X01Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011