RS Vwgh 2005/6/7 2001/14/0187

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0223 E 27. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 5 EStG 1988 normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2003, 99/15/0085, ordnet § 4 Abs 5 EStG 1988 nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4 Abs 5 EStG 1988 besteht lediglich in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X10

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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