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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0223 E 27. März 2003 RS 1Stammrechtssatz
§ 4 Abs 5 EStG 1988 normiert, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2003, 99/15/0085, ordnet § 4 Abs 5 EStG 1988 nicht an, dass Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" anzuerkennen seien. Der normative Inhalt des § 4 Abs 5 EStG 1988 besteht lediglich in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X10Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011