RS Vwgh 2005/6/7 2001/14/0187

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §4 Abs1;

Rechtssatz

Wird das Entgelt nach der Willenserklärung des Leistenden zunächst ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer entrichtet, ändert dies nichts daran, dass die Zahlung Gegenleistung für die vom Unternehmer erbrachte Leistung darstellt und - ungeachtet einer allfälligen Widmung als "reines Entgelt" - nach Maßgabe des Zuflusses (unter Herausrechnung des darauf entfallenden Steuerbetrages) der Umsatzsteuer zu unterziehen ist. Kommt es in der Folge im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Unternehmers zu weiteren Zahlungen (unter dem Titel der "reinen Umsatzsteuer") liegt auch darin ein Teil der Gegenleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X07

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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