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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4 Abs1;Rechtssatz
Wird das Entgelt nach der Willenserklärung des Leistenden zunächst ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer entrichtet, ändert dies nichts daran, dass die Zahlung Gegenleistung für die vom Unternehmer erbrachte Leistung darstellt und - ungeachtet einer allfälligen Widmung als "reines Entgelt" - nach Maßgabe des Zuflusses (unter Herausrechnung des darauf entfallenden Steuerbetrages) der Umsatzsteuer zu unterziehen ist. Kommt es in der Folge im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Unternehmers zu weiteren Zahlungen (unter dem Titel der "reinen Umsatzsteuer") liegt auch darin ein Teil der Gegenleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X07Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011