RS Vwgh 2005/6/7 2001/14/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, stellen - auch wenn die Verausgabung vor der Vereinnahmung erfolgt - durchlaufende Posten dar, welche bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 außer Ansatz zu bleiben haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140187.X11

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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