RS Vwgh 2005/6/8 2002/03/0076

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0077 E 8. Juni 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/12/0096 E 26. Mai 1993 RS 5 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Verfahrensgesetze gebieten es nicht, der Partei des Verwaltungsverfahrens bei der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen. Daß der bestellte Sachverständige (zur Begutachtung der Forschungstätigkeit eines Universitätsassistenten) dem Fachbereich des provisorischen Institutsvorstandes des (bf) Universitätsassistenten in einer wissenschaftlichen Tätigkeit nahesteht, vermag die Befürchtung einer Befangenheit an sich nicht zu begründen.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030076.X01

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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