Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0077 E 8. Juni 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0096 E 26. Mai 1993 RS 5 (Hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Verfahrensgesetze gebieten es nicht, der Partei des Verwaltungsverfahrens bei der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen. Daß der bestellte Sachverständige (zur Begutachtung der Forschungstätigkeit eines Universitätsassistenten) dem Fachbereich des provisorischen Institutsvorstandes des (bf) Universitätsassistenten in einer wissenschaftlichen Tätigkeit nahesteht, vermag die Befürchtung einer Befangenheit an sich nicht zu begründen.
Schlagworte
Abstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030076.X01Im RIS seit
07.07.2005