RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

E3R E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art3 Abs1;
TKG 1997 §37 Abs1 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §40 idF 2000/I/026;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Es kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn hinsichtlich eines bestimmten Teilnehmers oder einer bestimmten Adresse die in Rede stehende Informationspflicht (nämlich: unabhängig von der Bestellung des Zuganges zu konkreten Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitten eine Voranfrage über die Verfügbarkeit und die Eigentschaften von TASLen oder Teilabschnitten von solchen) vorgesehen ist, zumal die Inanspruchnahme einer Entbündelungsleistung diese Auskunft voraussetzt

(vgl. das - noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Entbündelungsverordnung (EG) 2887/2000 ergangene - hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2000/03/0201). Aus der Entbündelungsverordnung ergibt sich keine Änderung dieser Rechtslage. (Hier: Die Informationspflichten sind sowohl in Bezug auf konkrete Teilnehmer bzw. Gruppen von Teilnehmern als auch bezüglich zu bezeichnender relevanter Schaltstellen und bestimmter "abgegrenzter regionaler Gebiete" notwendig, um es der mitbeteiligten Partei zu ermöglichen, den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Anspruch nehmen zu können. Eine solche Auskunft kann daher nicht losgelöst von der die Beschwerdeführerin in konkreten Fällen treffenden Entbündelungsverpflichtung gesehen werden, sodass diese im Rahmen des Äquivalenzgefüges liegt, das die belangte Behörde im Wege des fairen Ausgleiches der berechtigten Interessen beider Parteien bei einer Anordnung wie der vorliegenden herbeizuführen hatte (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2000/03/0201).)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X12

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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