Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR 1973 idF 2002/III/265;Rechtssatz
Dem Bf werden (als zur Vertretung nach außen Berufenem des Beförderers) Übertretungen gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 2 und 3 GGBG - jeweils iVm näher bezeichneten Unterabschnitten des ADR 2003 - vorgeworfen. Die vom Bf sehr allgemein geschilderten Abläufe, die eine Überwachung lediglich durch die Lagerleiter in den einzelnen Betriebsstätten in stichprobenartiger Form vorsahen, stellen kein geeignetes Kontrollsystem dar. Der Bf hat auch nicht dargetan, inwieweit die Lagerleiter selbst kontrolliert und angewiesen worden seien. Schulungen der Lenker ersetzen nicht die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend der in den Schulungen erhaltenen Anweisungen verhalten.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030166.X04Im RIS seit
06.07.2005