Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 Eisenbahngesetz liegt die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft kann deshalb im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl die hg Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl 96/03/0276, und vom 9. Oktober 1996, Zl 92/03/0221).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030096.X01Im RIS seit
03.07.2005