RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0096

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
EisenbahnG 1957 §35;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 Eisenbahngesetz liegt die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft kann deshalb im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl die hg Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl 96/03/0276, und vom 9. Oktober 1996, Zl 92/03/0221).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030096.X01

Im RIS seit

03.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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