RS Vwgh 2005/6/8 2002/03/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0077 E 8. Juni 2005

Rechtssatz

Die Behörde darf sich so genannter privater Sachverständiger nur in den in § 52 Abs 2 und 3 AVG genannten Ausnahmefällen bedienen (Hinweis E vom 14.9.2004, Zl. 2001/10/0089 mwN).

(Hier: Dass "aus Kapazitätsgründen kein Amtssachverständiger für elektrotechnische und maschinentechnische Fragen zur Verfügung gestanden" sei, stellt für sich allein keine taugliche Begründung für die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030076.X03

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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