RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

E3R E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Anh PktD.2.;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art3 Abs1;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund10;
TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Angemessenheit angeordneter Vertragsstrafen (in einer Anordnung nach § 41 Abs. 3 TKG 1997) kommt es zwar nicht nur auf die Höhe der durch Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung drohenden Schäden der Parteien an. Das Fehlen jeglicher Feststellungen dazu macht dem Verwaltungsgerichtshof jedoch eine Überprüfung der Anordnung auf ihre konkrete Angemessenheit und Geeignetheit unmöglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X05

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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