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E3R E13206000Norm
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Anh PktD.2.;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Angemessenheit angeordneter Vertragsstrafen (in einer Anordnung nach § 41 Abs. 3 TKG 1997) kommt es zwar nicht nur auf die Höhe der durch Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung drohenden Schäden der Parteien an. Das Fehlen jeglicher Feststellungen dazu macht dem Verwaltungsgerichtshof jedoch eine Überprüfung der Anordnung auf ihre konkrete Angemessenheit und Geeignetheit unmöglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X05Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012