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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 kann von den Auflagen und Bedingungen, die in diesem Zusammenhang (unter anderem) gemäß § 17 Abs 4 UVP-G 2000 erteilt werden, nicht getrennt werden. Auch wenn der Antragsteller für das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Vorhaben den erstinstanzlichen Bescheid nur teilweise - hinsichtlich mehrerer ihm erteilter Bedingungen und Auflagen - angefochten hat, war auf Grund der Unteilbarkeit des Verfahrensgegenstandes daher das gesamte der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogene Projekt und waren nicht lediglich die angefochtenen Bedingungen und Auflagen Gegenstand des Berufungsverfahrens (Hinweis - betreffend eine nur unter Auflagen zu genehmigende Betriebsanlage - E vom 21.9.1993, Zl. 91/04/0159).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030116.X01Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008