RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

E3L E06202000
E3L E13103020
E3L E13206000
E3L E13309900
E3R E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31995L0062 ONP-RL Art10;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art13;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art2 litc;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art2 litd;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art2 lite;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art2 litf;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art2 litg;
TKG 1997 §34 Abs1 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §37 Abs1 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §40 idF 2000/I/026;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Sowohl beim "vollständig entbündelten" als auch beim "gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss" kann nicht nur die gesamte Teilnehmeranschlussleitung (vom Hauptverteiler bis zum Netzabschlusspunkt) entbündelt werden, sondern ist auch Zugang zu einem Teilabschnitt der TASL ("Teilnetz") zu gewähren. Unter einem "Teilnetz" im Sinne der Definition nach Art. 2 lit. d der Entbündelungsverordnung (EG) 2887/2000 sind bestimmte Teilkomponenten des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Telefonfestnetzes verbinden, zu verstehen. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Verordnung können somit auch bloß Teile des Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, entbündelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X06

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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