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E3L E06202000Norm
31995L0062 ONP-RL Art10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Rechtssatz
Sowohl beim "vollständig entbündelten" als auch beim "gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss" kann nicht nur die gesamte Teilnehmeranschlussleitung (vom Hauptverteiler bis zum Netzabschlusspunkt) entbündelt werden, sondern ist auch Zugang zu einem Teilabschnitt der TASL ("Teilnetz") zu gewähren. Unter einem "Teilnetz" im Sinne der Definition nach Art. 2 lit. d der Entbündelungsverordnung (EG) 2887/2000 sind bestimmte Teilkomponenten des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Telefonfestnetzes verbinden, zu verstehen. Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Verordnung können somit auch bloß Teile des Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, entbündelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X06Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012