RS Vwgh 2005/6/8 2005/03/0014

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Verweigerung einer Mitwirkung an der Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist als berechtigt anzusehen, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Betroffenen der Nachweis gelingt, dass die Anordnung der Mitwirkung § 39 Abs 2 AVG widerstreitet, also unbegründet erfolgt (Hinweis: Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl 2000/20/0387, mwN). In diesem Sinn setzt § 8 Abs 6 erster Satz WaffG die Unmöglichkeit voraus, den für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (Hinweis: Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl 99/20/0560). Weiters setzt diese Rechtslage eine entsprechende Aufforderung zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht voraus (Hinweis: Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030014.X02

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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