RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

E3R E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Anh PktD.2.;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art3 Abs1;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund10;
TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

In einer Anordnung nach § 41 Abs. 3 TKG 1997, welche die nicht zu Stande gekommene privatrechtliche Vereinbarung ersetzt, können auch Vertragsstrafen festgelegt werden. Deren Erforderlichkeit steht im Beschwerdefall schon deshalb außer Zweifel, weil die Beschwerdeführerin seit der Erlassung der ersten Entbündelungsanordnung den ihr in dieser Anordnung auferlegten Pflichten nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X02

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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