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E3R E13206000Norm
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Anh PktD.2.;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Rechtssatz
In einer Anordnung nach § 41 Abs. 3 TKG 1997, welche die nicht zu Stande gekommene privatrechtliche Vereinbarung ersetzt, können auch Vertragsstrafen festgelegt werden. Deren Erforderlichkeit steht im Beschwerdefall schon deshalb außer Zweifel, weil die Beschwerdeführerin seit der Erlassung der ersten Entbündelungsanordnung den ihr in dieser Anordnung auferlegten Pflichten nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X02Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012