RS Vwgh 2005/6/8 2005/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Rechtssatz

Gegenstand der amtswegigen Prüfung iSd § 5 Abs 1 der 2. WaffV ist nicht das Vorliegen einer Bestätigung, sondern die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen. In diesem Zusammenhang kann die Behörde den Betroffenen zur Vorlage geeigneter Nachweise bzw Bestätigungen auffordern, die über das Vorliegen dieser Befähigung Aufschluss geben können. Die Weigerung des Betroffenen, entsprechende Nachweise oder Bestätigungen vorzulegen, kann nur dann gemäß § 8 Abs 6 1. Satz WaffG als Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung angesehen werden, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes ohne diese Nachweise oder Bestätigungen nicht möglich ist. Da die tatsächliche Befähigung des Betroffenen zum sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen eine Tatsache darstellt, die in der Person des Betroffenen gelegen ist und deren Kenntnis sich die Behörde nicht ohne dessen Mitwirkung verschaffen kann, ist diesfalls der Betroffene selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl allgemein die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 556, E 126 f zu § 39 AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030014.X04

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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