RS Vwgh 2005/6/8 2002/03/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0077 E 8. Juni 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0004 E 26. Juni 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Wurde der Antragsteller verpflichtet, den Betrag an Barauslagen unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Beh schon Barauslagen erwachsen sind, weshalb auch deren Ersatz durch den Antragsteller nicht in Frage kommen kann

(Hinweis E 17.5.1990, 89/07/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030076.X04

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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