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10/10 GrundrechteNorm
EisbEG 1954 §16 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 1 EisbEG hat der Verhandlungsleiter nach Tunlichkeit dahin zu wirken, dass ein Einverständnis unter den Parteien erzielt werde. Diese Bestimmung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen. Das bedeutet aber nicht, dass eine Enteignung bzw die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nur dann zulässig wäre, "wenn die privatrechtliche Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit (vom betroffenen Liegenschaftseigentümer) grundsätzlich abgelehnt wird". Das Bemühen um eine privatrechtliche Einigung über die Einräumung von Dienstbarkeiten muss nämlich auch dann scheitern, wenn der betroffene Liegenschaftseigentümer die Dienstbarkeit zwar nicht "grundsätzlich" ablehnt, aber eine Einigung über die Höhe einer zu leistenden Entschädigungszahlung nicht zustande kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030096.X02Im RIS seit
03.07.2005