RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0096

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §16 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs 1 EisbEG hat der Verhandlungsleiter nach Tunlichkeit dahin zu wirken, dass ein Einverständnis unter den Parteien erzielt werde. Diese Bestimmung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen. Das bedeutet aber nicht, dass eine Enteignung bzw die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nur dann zulässig wäre, "wenn die privatrechtliche Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit (vom betroffenen Liegenschaftseigentümer) grundsätzlich abgelehnt wird". Das Bemühen um eine privatrechtliche Einigung über die Einräumung von Dienstbarkeiten muss nämlich auch dann scheitern, wenn der betroffene Liegenschaftseigentümer die Dienstbarkeit zwar nicht "grundsätzlich" ablehnt, aber eine Einigung über die Höhe einer zu leistenden Entschädigungszahlung nicht zustande kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030096.X02

Im RIS seit

03.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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