RS Vwgh 2005/6/8 2003/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
beobachten
merken

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z10;
GGBG 1998 §9;

Rechtssatz

Der Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, hat sich von der Einhaltung der in einem Bescheid gemäß § 9 GGBG enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu überzeugen; unterlässt er dies, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, so hat er § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG übertreten und ist hiefür als Lenker nach § 27 Abs. 2 Z 10 GGBG zu bestrafen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030211.X01

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten