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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
GGBG 1998 §13 Abs2 Z3;Rechtssatz
Der Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, hat sich von der Einhaltung der in einem Bescheid gemäß § 9 GGBG enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu überzeugen; unterlässt er dies, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, so hat er § 13 Abs. 2 Z 3 GGBG übertreten und ist hiefür als Lenker nach § 27 Abs. 2 Z 10 GGBG zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030211.X01Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017