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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art13;Rechtssatz
Der Begriff der "Wälder mit Schutzfunktionen", wie er in Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz", BGBl III Nr 235/2002, verwendet wird, ist nicht deckungsgleich mit jenem des Standortschutzwaldes nach § 21 Abs. 1 ForstG, sondern umfasst im Sinne des Art. 13 des Protokolls "Bodenschutz" jedenfalls "Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen", somit also neben den Standortschutzwäldern nach § 21 Abs. 1 ForstG auch Objektschutzwälder nach § 21 Abs. 2 leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030116.X03Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008