RS Vwgh 2005/6/8 2005/03/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0070 E 12. September 2002 RS 1 Hier nur erster Satz, hier: Dies gilt auch ohne Vorliegen besonderer Gründe für erhöhte Vorsicht, sodass auch aus langjährigem Wohlverhalten und einer persönlichen Verlässlichkeit der Ehegattin nichts zu gewinnen ist.

Stammrechtssatz

Nach den Maßstäben der im E ausführlich zitierten Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass die Aufbewahrung der Waffe in einem versperrten Schlafzimmerschrank mit angestecktem Schlüssel als Verwahrungsart gegenüber der im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin jedenfalls auf Dauer nicht ausreichen konnte. Dies gilt auch dann, wenn kein aktueller Anlass zu erhöhter Vorsicht bestand, die Ehegattin vom Aufbewahrungsort der Waffe nichts wusste und die Waffe beim Öffnen des Schrankes - anders, als es nach der Aussage des Gendarmen hier freilich den Anschein hat - nicht sogleich ins Auge fiel. In dieser Hinsicht sind an den Schutz vor Zugriffen ständiger Mitbewohner schon wegen der Unmöglichkeit, diese auch nur annähernd lückenlos zu überwachen, höhere Anforderungen zu stellen als etwa hinsichtlich bloßer Besucher.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030047.X01

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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