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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0304 B 8. Juni 2005Rechtssatz
Bei einer Anordnung zur Bereitstellung von Anlagen, Geräten und Räumen im Sinne der §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG), BGBl Nr 824/1992 idF BGBl I Nr 201/1996, handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff im öffentlichen Interesse. Doch müssen die Ansprüche auf Ersatz des dafür dem Zivilflugplatzhalter entstehenden Aufwandes im Sinne der Entscheidungen des VfGH (ausführliche Judikaturzitate im vorliegenden E) als zum Kernbereich der "civil rights" zählend gewertet werden. Da der Wortlaut des § 13 Abs 2 LSG auch unter Einbeziehung von Gesetzessystematik und Beachtung des vermutlichen Willens des historischen Gesetzgebers keine eindeutigen Ergebnisse erzielen lässt, ist der Weg offen für eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs 2 LSG, die darauf hinaus läuft, dass in dieser Bestimmung keine Zuständigkeitsanordnung zur bescheidmäßigen Entscheidung über den Aufwandersatzanspruch des Zivilflugplatzhalters enthalten ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000030305.X02Im RIS seit
30.08.2005Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008