RS Vwgh 2005/6/8 2000/03/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
B-VG Art132;
LuftfahrtsicherheitsG §13 Abs2 idF 1996/201;
LuftfahrtsicherheitsG §8 idF 1996/201;
LuftfahrtsicherheitsG §9 idF 1996/201;
MRK Art6;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0304 B 8. Juni 2005

Rechtssatz

Bei einer Anordnung zur Bereitstellung von Anlagen, Geräten und Räumen im Sinne der §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (LSG), BGBl Nr 824/1992 idF BGBl I Nr 201/1996, handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff im öffentlichen Interesse. Doch müssen die Ansprüche auf Ersatz des dafür dem Zivilflugplatzhalter entstehenden Aufwandes im Sinne der Entscheidungen des VfGH (ausführliche Judikaturzitate im vorliegenden E) als zum Kernbereich der "civil rights" zählend gewertet werden. Da der Wortlaut des § 13 Abs 2 LSG auch unter Einbeziehung von Gesetzessystematik und Beachtung des vermutlichen Willens des historischen Gesetzgebers keine eindeutigen Ergebnisse erzielen lässt, ist der Weg offen für eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs 2 LSG, die darauf hinaus läuft, dass in dieser Bestimmung keine Zuständigkeitsanordnung zur bescheidmäßigen Entscheidung über den Aufwandersatzanspruch des Zivilflugplatzhalters enthalten ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000030305.X02

Im RIS seit

30.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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