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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Zwar ist grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufene Person im Sinne des § 9 VStG von Amts wegen festzustellen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anm. 8 zu § 9 VStG). Dies ist jedoch nicht möglich, wenn - wie hier zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien - kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht (vgl. dagegen den diesbezüglichen Vertrag der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1990/526; weitere Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 3 zu § 1 VVG und Anm. 1 zu § 11 ZustellG). Im Beschwerdefall war somit eine Strafverfolgung im Sinne von § 37 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 VStG unmöglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030084.X03Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008