RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Eine angemessene und einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Parteien herbeiführende Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG 1997 kann die Behörde nur treffen, wenn sie die Interessen beider Teile tatsächlich ermittelt, im Einzelnen darstellt und bewertend gegeneinander abwägt. Dabei muss sie auf das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien konkret eingehen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der begehrten Regelung hat sie im Einzelnen zu widerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X04

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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