Index
91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Rechtssatz
Eine angemessene und einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen der Parteien herbeiführende Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG 1997 kann die Behörde nur treffen, wenn sie die Interessen beider Teile tatsächlich ermittelt, im Einzelnen darstellt und bewertend gegeneinander abwägt. Dabei muss sie auf das Vorbringen und die Vorschläge der Parteien konkret eingehen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der begehrten Regelung hat sie im Einzelnen zu widerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X04Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012