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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADR 1973 idF 2002/III/265;Rechtssatz
Dem Bf werden (als zur Vertretung nach außen Berufenem des Beförderers) Übertretungen gemäß § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 2 und 3 GGBG - jeweils iVm näher bezeichneten Unterabschnitten des ADR 2003 - vorgeworfen. Eine Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn der Beförderer "im Rahmen des § 7 Abs. 1" (sohin unter Einhaltung der für Beförderer geltenden Bestimmungen des ADR 2003) sich nicht vergewissert hat, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden bzw sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, "dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.". Diese Bestimmungen korrespondieren den in Kapitel 1.4 ADR 2003 enthaltenen Verpflichtungen, wobei es sich dabei um eine Konkretisierung der den Beförderer gemäß § 7 Abs 1 GGBG treffenden Verpflichtungen - die auch die Einhaltung der dem Beförderer gemäß ADR 2003 treffenden Verpflichtungen beinhaltet - handelt. Die Aufzählung einzelner Prüfpflichten in § 13 Abs 1a GGBG ist - als Konkretisierung der Verpflichtungen des Beförderers gemäß § 7 Abs 1 GGBG - demonstrativ. Somit sind grundsätzlich die den Beförderer nach § 7 Abs 1 GGBG treffenden Verpflichtungen - welche die Einhaltung der für den Beförderer nach ADR 2003 geltenden Verpflichtungen beinhalten - auch nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG durch die Bezugnahme auf § 13 Abs 1a GGBG sanktioniert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030166.X01Im RIS seit
06.07.2005