Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2001/09/0005 B 29. Jänner 2001 RS 1 Hier: Die vom Beschwerdeführer behauptete Notlage vermag daran nichts zu ändern.Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verneint bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen Beamte entlassen wurden, die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG deswegen, weil damit ein für den Fall der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse seien dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd (vgl. etwa die Beschlüsse vom 25. Juni 1979, 1352/79, VwSlg. 9889 A/1979, und vom 16. Februar 1994, Zl. 94/09/0002).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090016.A01Im RIS seit
19.08.2005