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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §18 Abs6 idF 2000/I/026;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Rechtssatz
Die Festsetzung der Entgelte für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss orientiert sich primär an den Kosten des den Zugang bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens. Unabhängig davon, welche Berechnungsmethode dabei heranzuziehen ist, können Entgelte jedenfalls nur für solche Leistungen angeordnet werden, die überhaupt zu einer Kostenbelastung des die Leistung bereitstellenden Unternehmens führen. (Hier zur Frage, ob für die Überlassung der Hausverkabelung über das vom Teilnehmer zu entrichtende Herstellungsentgelt hinaus ein Überlasssungsentgelt festzusetzen ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X07Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012