RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §18 Abs6 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Die Festsetzung der Entgelte für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss orientiert sich primär an den Kosten des den Zugang bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens. Unabhängig davon, welche Berechnungsmethode dabei heranzuziehen ist, können Entgelte jedenfalls nur für solche Leistungen angeordnet werden, die überhaupt zu einer Kostenbelastung des die Leistung bereitstellenden Unternehmens führen. (Hier zur Frage, ob für die Überlassung der Hausverkabelung über das vom Teilnehmer zu entrichtende Herstellungsentgelt hinaus ein Überlasssungsentgelt festzusetzen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X07

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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