RS Vwgh 2005/6/8 2005/03/0014

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §5 Abs1;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Rechtssatz

§ 5 Abs 2 der 2. WaffV erwähnt neben der Erbringung eines Schulungsnachweises durch einen näher bezeichneten Gewerbetreibenden jedenfalls auch die Möglichkeit zur Berufung auf bestimmte andere Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen (vgl hiezu das Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl 2000/20/0191). Dabei schließt der Wortlaut dieser Bestimmung (arg "insbesondere") neben den ausdrücklich genannten Beweismitteln weitere Beweismittel für den Nachweis der Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030014.X03

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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