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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch wenn der Lenker gemäß § 24 GütbefG bei der Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit wegen des Verdachtes einer Übertretung des Unternehmers als dessen Vertreter gilt, falls der Unternehmer nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, so ist der Lenker im vorliegenden Verfallsverfahren jedenfalls Partei, weil er unter Hinweis darauf, dass er die Sicherheitsleistung für seinen Arbeitgeber entrichtet habe, deren Rückgabe an ihn selbst beantragt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030084.X01Im RIS seit
03.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008