Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art14 Abs1;Rechtssatz
Ein Widerspruch zwischen den beiden Fällen des Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz", BGBl III Nr 235/2002 - Verbot des Pistenbaus in labilem Gebiet einerseits, Erlaubnis des Pistenbaus in Schutzwäldern andererseits - liegt nicht vor. Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" verlangt, dass im Falle der - nur in Ausnahmefällen zulässigen - Genehmigung des Baus und der Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktion die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zwingend vorzusehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Genehmigung jedenfalls nur erfolgen darf, wenn die Schutzfunktion des betroffenen Waldes - auf Grund der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen - durch den Bau bzw die Planierung von Skipisten nicht beeinträchtigt wird, was etwa im Falle von Objektschutzwäldern, die nicht in labilen Gebieten liegen, durch Ausgleichspflanzungen oder technische Maßnahmen denkbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030116.X04Im RIS seit
30.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008