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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl 99/07/0070, muss die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 6 VStG im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag jedoch Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat. Auch wenn man im vorliegenden Fall (Beweisthema: Veranlassung der Fahrt iSd § 9 Abs 3 GütBefG 1995 nicht durch den Beschuldigten, sondern durch ein Unternehmen, dem das Fahrzeug samt "Fahrdienstleistung" vermietet worden war) davon ausgehen wird können, dass dem Beschuldigten zur Vorbereitung auf die (fortgesetzte) mündliche Verhandlung nicht zwingend die volle zweiwöchige Frist des § 51e Abs 6 VStG zur Verfügung stehen musste, so setzt eine ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten auch zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung doch jedenfalls voraus, dass sie so rechtzeitig erfolgt, dass nicht nur dem Rechtsvertreter des Beschuldigten - dessen Kanzlei sich am Sitz des UVS befindet -, sondern auch dem Beschuldigten selbst die Teilnahme an der Verhandlung objektiv möglich ist. (Hier:
Telefonische Ladung nur rund vier Stunden vor Verhandlungsbeginn ist keine rechtzeitige Ladung des - im Ausland wohnhaften - Beschuldigten.)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030221.X02Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011