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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
ADR 1973 idF 2002/III/265;Rechtssatz
Der Beförderer hat sich gemäß § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Auch begegnet die Heranziehung des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, der die Verpflichtung zu einer Sichtprüfung des Fahrzeugs und der Ladung auf offensichtliche Mängel beinhaltet, keinen Bedenken, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die nicht dem Erfordernis des Unterabschnitts 7.5.7.1 ADR 2003 entsprechende Verstauung der Ladung bereits durch eine Sichtprüfung hätte erkennen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030166.X02Im RIS seit
06.07.2005