RS Vwgh 2005/6/8 2004/03/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
beobachten
merken

Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 idF 2002/III/265;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2003/I/061;

Rechtssatz

Der Beförderer hat sich gemäß § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass ein korrekt ausgefülltes Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt wird. Auch begegnet die Heranziehung des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, der die Verpflichtung zu einer Sichtprüfung des Fahrzeugs und der Ladung auf offensichtliche Mängel beinhaltet, keinen Bedenken, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die nicht dem Erfordernis des Unterabschnitts 7.5.7.1 ADR 2003 entsprechende Verstauung der Ladung bereits durch eine Sichtprüfung hätte erkennen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030166.X02

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten