RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

E3R E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art1 Abs3;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art3 Abs2;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund12;
TKG 1997 §34 idF 2000/I/026;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Da das marktbeherrschende Unternehmen selbst konzernintern Leitungen zur Erbringung von Datendiensten als Mietleitungen zur Verfügung stellt, entspricht es den Grundsätzen eines fairen, nicht diskriminierenden Zuganges zur Teilnehmeranschlussleitung im Sinne der Entbündelungsverordnung (EG) 2887/2000, wenn es dazu verpflichtet wird, auch der mitbeteiligten Partei jene Leitungen bereitzustellen, die sie etwa für die Erbringung von Datendiensten durch mit ihr verbundene Unternehmen benötigt. Aus der Entbündelungsverordnung lässt sich nicht ableiten, dass sich aus dem Zweck der Entbündelung - der Entbündelungspartner solle Datenübertragungsdienste und Sprachtelefondienste gegenüber den Endkunden bereit stellen können, ohne auf die Errichtung eigener Infrastruktur angewiesen zu sein - ergibt, dass Mietleitungsdienste in der im angefochtenen Bescheid zulässigen Form (d.h. nur in Bezug auf mit der mitbeteiligten Partei verbundene Unternehmen) nach dieser Verordnung nicht angeordnet werden dürfen (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Entbündelungsverordnung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X11

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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