TE Vfgh Beschluss 1981/10/2 B255/80

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Veröffentlicht am 02.10.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z2
VfGG §86

Leitsatz

VerfGG 1953; Wegfall des Beschwerdegegenstandes im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes durch den VwGH

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer beantragt, der VfGH wolle kostenpflichtig feststellen, daß er dadurch, daß Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 18. April 1980 in seiner Wohnung erschienen seien und ihm die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzarreststrafe mit dem Beifügen überreicht hätten, daß vom sofortigen Vollzug nur dann Abstand genommen werden könne, wenn der Beschwerdeführer die Geldstrafe und die Verfahrenskosten von insgesamt S 6.050,- bezahle, in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden und die Amtshandlung verfassungswidrig gewesen sei.

2. Der Beschwerdeführer hat wegen desselben Sachverhaltes beim VwGH eine Parallelbeschwerde eingebracht, in welcher er überdies gegen die von ihm als Bescheid qualifizierte Aufforderung zum Strafantritt Beschwerde erhob.

Der VwGH hat mit Erk. vom 8. April 1981, Z 02/1337/80, 81/02/0071, die Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt zurückgewiesen und im übrigen der Beschwerde stattgegeben.

3. Der VfGH steht in ständiger Rechtsprechung (vgl. aus jüngster Zeit VfGH 28. 2. 1981 B434/79, 28. 2. 1981 B448/79, 18. 3. 1981 B408/78, 12. 6. 1981 B379/79 und 17. 6. 1981 B490/79) auf dem Standpunkt, daß im Falle der Aufhebung eines auch beim VwGH angefochtenen Bescheides durch den VwGH der Beschwerdegegenstand weggefallen und dies den in §19 Abs3 Z2 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten sei; das Verfahren sei daher einzustellen und Kosten nicht zuzusprechen.

Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Ziel der Beschwerden an die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Feststellung, durch das Vorgehen der belangten Behörde in Rechten verletzt worden zu sein sowie die allfällige Beseitigung des sich daraus ergebenden rechtswidrigen Zustandes. Dieses Ziel hat der Beschwerdeführer durch das Erk. des VwGH vom 8. April 1981 erreicht. Der Beschwerdeführer könnte durch ein Erk. des VfGH iS seines Antrages nicht günstiger gestellt werden als durch das angeführte Erk. des VwGH. An dem vom Beschwerdeführer beim VfGH beantragten Erk. kann, nachdem der VwGH bereits iS des Antrages des Beschwerdeführers entschieden hat, kein rechtliches Interesse mehr bestehen.

Diese Auffassung vertritt auch der VwGH, wenn der VfGH erkannt hat, daß der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (s. das Erk. vom 30. Juni 1980, Z 260/77, 1716/80 sowie das genannte Erk. vom 8. April 1981).

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B255.1980

Dokumentnummer

JFT_10188998_80B00255_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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