RS Vwgh 2005/6/8 2004/03/0166

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 idF 2002/III/265;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2003/I/061;
GGBG 1998 §7 Abs1 idF 2003/I/061;

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, dass die Kanister so verstaut waren, dass diese sich während der Fahrt aus der verwendeten Gitterbox herauslösen und dabei auf die Ladefläche fallen konnten und sich dabei der Verschluss der Versandbehälter öffnen konnte, kann von einer ordnungsgemäßen Verstauung, die bei einer vom Beförderer vorzunehmenden Sichtprüfung nicht als offensichtlicher Mangel hätte erkannt werden können, nicht die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030166.X03

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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