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90/03 Sonstiges VerkehrsrechtNorm
ADR 1973 idF 2002/III/265;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass die Kanister so verstaut waren, dass diese sich während der Fahrt aus der verwendeten Gitterbox herauslösen und dabei auf die Ladefläche fallen konnten und sich dabei der Verschluss der Versandbehälter öffnen konnte, kann von einer ordnungsgemäßen Verstauung, die bei einer vom Beförderer vorzunehmenden Sichtprüfung nicht als offensichtlicher Mangel hätte erkannt werden können, nicht die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030166.X03Im RIS seit
06.07.2005