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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z3a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0177 E 8. Juni 2005Rechtssatz
Mit der Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter, die vom Zivilflugplatzhalter gemäß § 2 Abs 4 ZFBO der Behörde bekannt zu geben ist, werden lediglich die den Flugplatzbetriebsleiter nach der ZFBO treffenden Verpflichtungen übertragen, während im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Verletzungen der sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung, nicht aber aus dem Flugplatzbetrieb im Sinne der ZFBO ergebenden Verpflichtungen betreffen. Eine über die Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter hinausgehende Übertragung der Verantwortung ist nicht hervorgekommen. Die nach § 9 Abs 4 VStG erforderliche nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten kann nicht durch die Kenntnisnahme bzw Bewilligung der Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter durch die Behörde ersetzt werden. Die bloße faktische Wahrnehmung einzelner Verpflichtungen, welche sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergeben, durch den Flugplatzbetriebsleiter vermag eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nicht zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030176.X03Im RIS seit
06.07.2005Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015