RS Vwgh 2005/6/8 2005/03/0050

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4;
WaffV 02te 1998 §5 Abs2;

Beachte

(Hinweis E 12.6.2003, 2000/20/0191)

Rechtssatz

Bleibt der konkrete Inhalt des Auftrages, "einen Nachweis für den sachgemäßen Umgang mit ... Faustfeuerwaffen zu erbringen", auf dessen nicht ausreichende Befolgung durch Vorlage bloß des Wehrdienstbuches sich die Behörde stützt, unklar, und ist auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes auch nicht nachvollziehbar, welchen Inhalt ein von der Behörde angesprochenes "Formular" hatte, das dem Beschwerdeführer anlässlich der Verwahrungsüberprüfung ausgefolgt und mit dem ein Schulungsnachweis betreffend den sachgemäßen Umgang mit Waffen eingefordert worden sei, so ist schon deshalb der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030050.X01

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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