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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für eine Genehmigung iSd § 50 Abs 3 Stmk JagdG 1986 bedarf es gemäß § 50 Abs 2 leg cit eines Antrags des Jagdberechtigten, ferner sind nach dem 2. Satz dieser Bestimmung vor der Genehmigung die dort Genannten zu hören. Subjektive öffentliche Rechte Dritter - etwa von Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten -
sind dem § 50 dagegen nicht zu entnehmen. Hier: Allfällige Interessen des Pächters einer benachbarten Eigenjagd betreffend die Genehmigung der Rotwildfütterungsanlage sind demnach als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermögen (Hinweis E vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0238).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030307.X01Im RIS seit
07.07.2005