RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0307

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §50 idF 1991/071;
JagdRallg;

Rechtssatz

Für eine Genehmigung iSd § 50 Abs 3 Stmk JagdG 1986 bedarf es gemäß § 50 Abs 2 leg cit eines Antrags des Jagdberechtigten, ferner sind nach dem 2. Satz dieser Bestimmung vor der Genehmigung die dort Genannten zu hören. Subjektive öffentliche Rechte Dritter - etwa von Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten -

sind dem § 50 dagegen nicht zu entnehmen. Hier: Allfällige Interessen des Pächters einer benachbarten Eigenjagd betreffend die Genehmigung der Rotwildfütterungsanlage sind demnach als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermögen (Hinweis E vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0238).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030307.X01

Im RIS seit

07.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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