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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/19/0215 E 17. März 2000 VwSlg 15372 A/2000 RS 1 (Hier: Sachlich zuständige Erstbehörde zur Entscheidung über die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war daher die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und nicht, was von der belBeh übersehen wurde, der Landeshauptmann, in dessen Namen die Erstbehörde entschieden hat.)Stammrechtssatz
Hat die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Niederlassungsbewilligung für einen Drittstaatsangehörigen, der nach dem 4ten Hauptstück des FrG 1997 (zu dem auch § 49 FrG 1997 zählt) Niederlassungsfreiheit genießt, gemäß § 89 Abs 1 FrG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes als Niederlassungsbehörde getroffen, reicht die Zuständigkeit des BMI als Berufungsbehörde gemäß § 94 Abs 4 FrG 1997, da iSd § 89 Abs 2 Z 1 FrG 1997 eine unzuständige Behörde entschieden hat, nur so weit, den von der Behörde erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes als Niederlassungsbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Danach ist es Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde, gemäß § 89 Abs 2 FrG 1997 als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz (im eigenen Namen) über den Antrag des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Instanzenzug Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210067.X01Im RIS seit
30.06.2005