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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Die kurdische Volksgruppe bildet einen erheblichen Anteil der Gesamtbevölkerung der Türkei und ist dort auch in höheren beruflichen und gesellschaftlichen Positionen vertreten. Dies kann als bei der Behörde offenkundig iSd § 45 Abs. 1 AVG angesehen werden und bedarf daher keines besonderen Beweises (Hinweis E 22. Februar 2005, 2003/21/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003210181.X01Im RIS seit
30.06.2005