RS Vwgh 2005/6/9 2003/21/0181

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Veröffentlicht am 09.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die kurdische Volksgruppe bildet einen erheblichen Anteil der Gesamtbevölkerung der Türkei und ist dort auch in höheren beruflichen und gesellschaftlichen Positionen vertreten. Dies kann als bei der Behörde offenkundig iSd § 45 Abs. 1 AVG angesehen werden und bedarf daher keines besonderen Beweises (Hinweis E 22. Februar 2005, 2003/21/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003210181.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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