RS Vwgh 2005/6/10 AW 2005/14/0017

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Veröffentlicht am 10.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Zurückweisung - Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 2002 - Mit dem nunmehrigen Antrag wird lediglich versucht, die damals fehlende Konkretisierung nachzuholen. Damit wird keine Änderung der Voraussetzungen für die neuerlich beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 30 Abs. 2 VwGG dargetan. Die Antragstellerin behauptet nicht, dass diese von ihr nun geschilderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst nach Erlassung des seinerzeitigen Beschlusses über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingetreten wären. Einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Verhältnisse für die Antragstellerin erst nach Erlassung des vorgenannten Beschlusses hervorgekommen oder bescheinigbar geworden wären, ohne dass sie an der früheren Unkenntnis oder an dem Mangel an Beweisen ein Verschulden trage, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005140017.A01

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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