RS Vwgh 2005/6/13 2005/04/0001

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §20 Abs1;
BVergG 2002 §39;
BVergG 2002 §61 Abs1;
BVergG 2002 §69 Abs1;
BVergG 2002 §69 Abs2;
BVergG 2002 §98 Z8;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0009

Rechtssatz

Das Vergabeverfahren betraf eine Ersatzvornahme nach dem VVG. Der Auftraggeber wollte nur solche "kaufmännisch-rechtlichen" Alternativangebote ausschließen, die den rechtlichen Rahmenbedingungen der Exekutionsbescheide widersprechen. Da es sich beim Anbot eines Pauschalpreises, bei dem der Bieter das Risiko der nicht genauen Abschätzbarkeit des Auftragsumfanges übernimmt, nicht um eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen der die Ersatzvornahme anordnenden Exekutionsbescheide handelt, war das Alternativangebot B der Zweitbeschwerdeführerin nicht auf Grund der Bestimmungen der Vergabebekanntmachung im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040001.X05

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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