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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/04/0190 E 8. November 2000 VwSlg 15522 A/2000 RS 1 (Hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Unter dem Begriff des Versandhandels im Sinne des § 50 Abs 2 GewO 1994 ist eine Betriebsform des Einzelhandels zu verstehen, also eine Form des Verkaufens von Waren an Letztverbraucher, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenstern), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die bestellten Waren den Käufern im Versandwege (meist Postversand) zugestellt werden (vgl AB 1973 zur GewO 1973, 941 Blg NR 13.GP). Der Rechtslage ist nicht zu entnehmen, das Tatbestandsmerkmal des Versandhandels würde erst dann vorliegen, wenn mehrere Rechtsgeschäfte mit Letztverbrauchern zustande gekommen seien, deren Abschluss vom Unternehmer initiativ ausgegangen sei. Dafür spricht auch, dass die gegenständliche Regelung dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. der Volksgesundheit dienen soll (vgl den genannten AB 1973). Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Interessen erst bei mehreren Versandgeschäften - oder bei einer auf eine Vielzahl von Geschäften gerichteten organisatorischen Einheit - als schützenswert erachtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040175.X01Im RIS seit
15.07.2005